AGB

1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, dies gilt auch dann, wenn anders lautende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers vorliegen.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn wir hätten ausdrücklich und schriftlich der Geltung der Kundenbestimmungen zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführen.
1.3 Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen finden, soweit es sich um Kaufleute handelt, auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung.

2. ANGEBOTE UND PREISE
2.1 Mit dem Erscheinen neuer Preise verlieren alle früheren Preise ihre Gültigkeit. Die Preise gelten bis zum Erscheinen der nächsten Preisliste. Für Druckfehler bei den Preisangaben übernehmen wir keine Haftung.
2.2 Sollten sich nach Vertragsabschluss in den Preisgrundlagen wesentliche Veränderungen (z.B. durch Schwankungen der Wechselkurse oder Steigerung der Rohstoffpreise) ergeben, so behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise vor.
2.3 Angebote und Preise gelten in allen Teilen freibleibend und unverbindlich und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.
2.4 Nachträgliche Änderungen (Änderungen nach Druckgenehmigung) auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Produktionsmittelstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Dieses gilt sowohl für Hauptrechnungen als auch für Teil- und Nachberechnungen.
3.2 Die Zahlung hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Hiervon abweichende Zahlungskonditionen sind der jeweiligen Rechnung zu entnehmen.
3.3 Musterrücksendungen werden grundsätzlich nicht gutgeschrieben. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Absenders. Ein Anspruch auf erneute Zusendung besteht nicht.
3.4 Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Die Hereingabe von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Akzeptanz von Wechseln muss vorab bestätigt werden.
3.5 Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugszinsen bzw. Stundungszinsen in Höhe von 8 % (Handelsgeschäft) bzw. 5 % (Verbrauchergeschäft) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisung und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftenanzeige beim Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang.
3.6 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder nachgewiesen werden kann, dass Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, so ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Scheck angenommen hat. Der Lieferant ist in diesem Falle außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3.7 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird erst nachträglich bekannt, dass sich der Käufer in schlechten Vermögensverhältnissen befindet, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungsbedingungen entsprechend zu ändern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei uns unbekannten Bestellern erfolgt die Lieferung gegen sofortige Barzahlung, Nachnahme oder Vorauszahlung nach unserer Wahl, falls nicht entsprechende Referenzen aufgegeben werden.
3.8 Der Lieferant ist berechtigt, mit seinen Forderungen Gegenforderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber gegenüber den mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen zustehen. Für den Fall, dass der Auftraggeber gegen den Lieferanten seinerseits Forderungen hat, ist der Lieferant fernerhin befugt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen. Vorstehendes gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Wechsel oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart wird und die Fälligkeiten verschieden sind.
3.9 Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger Ansprüche die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder eines Zurückhaltungsrechts nicht zu, es sei denn, dass Gegenforderungen vom Lieferanten ausdrücklich anerkannt bzw. vom Gericht rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.10 Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und Nebenkosten zu tragen.

4. EIGENTUMSVORBEHALT, URHEBERRECHTLICHE VERARBEITUNGSBEFUGNIS, SICHERUNGSABTRETUNG UND PFANDRECHT
4.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Im Fall des Scheck-Wechsel-Austausches geht das Eigentum auf den Auftraggeber erst über, wenn für den Lieferanten kein Rückgriff aus dem Wechsel zu befürchten ist.
4.2 Wenn bei Lieferung von Werkzeugen der Sicherungsfall eintritt, steht dem Lieferanten auch urheberrechtlich die Befugnis zu, bzw. das Recht zu, der noch in seinem Eigentum stehenden gefertigten Teile, die Ware bis zum Schuldausgleich zu veräußern. Er ist befugt, erforderlichenfalls die Vervielfältigung zu Ende zu führen. Etwa erforderliche Zustimmungserklärungen Dritter wird der Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich besorgen.
4.3 Werkzeuge, auch bei für Auftraggeber geschützten Artikeln, bleiben grundsätzlich unser alleiniges Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn für Werkzeuge Kostenzuschüsse, Werkzeugkostenanteile oder wie auch immer genannt, vom Auftraggeber bezahlt wurden oder diese Kostenanteile mit in den Artikelpreis eingerechnet sind. Bei Beendigung der Zusammenarbeit besteht von Seiten des Auftraggebers ebenfalls kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Werkzeuge, bzw. Vorrichtungen oder Teilen derselben. Dafür übernehmen wir die Kosten zur Pflege und Reparatur der Werkzeuge auch bei Sonderanfertigungen.
4.4 Die Ware darf vor Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten oder Einlösung der dafür gegebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
4.5 Aus begründetem Anlass ist der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Lieferanten bekanntzugeben, sowie Namen und Anschriften der Abnehmer offenzulegen.
4.6 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen ein Pfandrecht bestellt.

5. LIEFERUNGSMÖGLICHKEIT UND LIEFERUNGSVERZÖGERUNGEN
5.1 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände ¬ z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. ¬ auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, wird von den Vertragspartnern ein neuer Liefertermin vereinbart.
5.2 Sämtliche unmittelbar an uns erteilten Aufträge können innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Eingang vom Lieferanten abgelehnt werden.
5.3 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder nach Fertigstellung eingelagert wird.
5.4 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.
5.5 Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
5.6 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei “Frei Sendungen”. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Wird die Absendung durch ein Verhalten des Auftraggebers verzögert, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Abweichungen hierzu bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.7 Versandweg und ¬mittel sind, wenn nicht anders in der jeweiligen Bestellung vereinbart, der Wahl des Lieferanten überlassen. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
5.8 Teillieferungen sind in allen Fällen zulässig, auch bei Fixterminen.

6. LIEFERVERZUG, LIEFERUNGSMÖGLICHKEIT
Für den Fall des Leistungsverzuges des Lieferanten oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz entgangenen Gewinns nur verlangen, wenn der Lieferant oder dessen Erfüllungshilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

7. MINDER-, MEHRLIEFERUNG BEI VEREDELUNGEN
Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10 % der Menge der betreffenden Warenart müssen aus technischen Gründen vorbehalten bleiben.

8. ABNAHMEVERZUG
8.1 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so kann der Lieferant die Rechte aus § 326 BGB geltend machen. Macht der Lieferant von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so steht ihm daneben noch ein Ersatzanspruch in dem Umfange zu, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäftes vertraut hätte.
8.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. Avisierung des Versandes nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

9. BEANSTANDUNGEN
9.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreife-Erklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
9.2 Beanstandungen haben innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt bzw. 10 Tage nach Versand der Sendung zu erfolgen. Der Erhaltszeitpunkt ist hierbei zu dokumentieren. Es zählt die jeweils zuerst abgelaufene Frist. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
9.3 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
9.4 Der Lieferant hat zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener, unmöglicher oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere bei Fehlschlagen der Nachbesserung wegen Verzuges oder Schlechterfüllung der Nachbesserungspflichten sowie für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen.
9.5 Für erhebliche Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Lieferanten beschafften Kunststoffs, Papiers und sonstigen Materials haftet der Lieferant nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen die Papier- und Kunststofflieferanten sowie sonstigen Lieferanten. In einem solchen Fall ist der Lieferant von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
9.6 Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar wären.
9.7 Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind kein Anlass für Beanstandungen seitens des Auftraggebers. Farbabweichungen zwischen Vorlagen und Reproduktionen gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.
9.8 Beanstandet der Auftraggeber die Lieferung, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht werden. Geschieht dies doch, ist die Beanstandung gegenstandslos.

10. MATERIALBEISTELLUNG
Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge.
Bei Zurverfügungstellung des Papiers, der Kartons und des Kunststoffs durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des Lieferanten.

11. URHEBERRECHTE
11.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt wurden. Der Auftraggeber hat den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
11.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten.
11.3 Produktionsmittel, wie z. B. Filme, Lithographien, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen etc. bleiben Eigentum des Lieferanten. Dem Lieferanten übersandte Vorlagen, Reinzeichnungen, Filme etc. bleiben im Hause des Lieferanten, falls nicht ausdrücklich im Auftrag vermerkte Rücklieferung erwünscht wird.

12. KORREKTUREN
Von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung übernimmt der Lieferant keinerlei Gewähr.

13. KORREKTURABZÜGE
13.1 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.
13.2 Bei Druckaufträgen und gelieferten Druckvorlagen ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu überlassen. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf Vorsatz oder grobes Verschulden. Für die Gestaltung der Druckvorlagen übernehmen wir keine Haftung.

14. IMPRESSUM
Der Lieferant kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

15. SCHRIFTFORM
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

16. SONSTIGES
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

17. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SCHLUSSBESTIMMUNG
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz Miltenberg. Als Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen wird (soweit dies im Rahmen des § 38 ZPO zulässig ist und soweit der Vertragspartner den Regeln über den kaufmännischen Verkehr unterliegt) ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes sachlich und örtlich ausschließlich das Amtsgericht Miltenberg vereinbart. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des ganzen Vertrages.